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Brandleiterhaus PDF Drucken E-Mail
Wie den Originalberichten aus dem Dillenburger Wochenblatt zu entnehmen ist, erfolgte 1863 die Verlegung des Brandleiterhauses und vier Jahre später die Ausschreibung zum Bau des Spritzenhauses in Dorfmitte gegenüber dem Brückenstein. Hier hatte man bereits im Jahre 1850 einen Brandweiher angelegt.

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Wasserspritze von 1884 bis 1953 im Einsatz


Ihre erste wirklich leistungsstarke Wasserspritze erwarb die Donsbacher Gemeinde im Jahre 1884 von der Leipziger Firma G.A. Jauck. Die Firma Jauck hatte sich die Neuentwicklung unter der Nummer 5068 patentamtlich schützen lassen. Mit dieser verbesserten Handdruckspritze, die auch heute noch in keinem Festzug fehlen darf, dokumentieren die Florianer voller Stolz die Schlagkräftigkeit ihrer Vorfahren bei der einstigen Brandbekämpfung. Bei dem alljährlich stattfindenden Ortsvereins-Wettspritzen wird die nun 115 Jahre alte Wasserspritze immer noch eingesetzt.
Nachstehende Originalberichte, erschienen am 1. März 1884 und 14. Mai 1885 in der Heimatzeitung, dokumentieren das über 100-jährige organisierte Donsbacher Feuerwehrwesen eindeutig.

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Neue Spritze bestand Bewährungsprobe

Bei dem Brand der Bingelschen Mühle in Herborn in der Nacht zum 13. auf 14. Mai 1885 waren große Teile der Stadt gefährdet. Die Donsbacher Feuerwehr stellte bei dem Brand mit der Spritzenneuerwerbung ihre Schlagkraft unter Be­weis. Gemeinsam mit den Nachbarwehren wurde das Flammenmeer, unbescha­det den angrenzenden Gebäuden, in zwei Stunden auf seinen Herd beschränkt.

In den Danksagungsanzeigen findet auch Donsbachs Wehr Erwähnung.

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Weiterhin ist belegt, dass die Wasserspritze 1889 beim Brand einer Scheune und 1900 beim Brand des Geschäftshauses von Krämer Friedrich Henrich und dem Wohnhaus des Bergmannes WiIh. Christian Wagner hier wurde die Dillenburger Pflichtfeuerwehr mit der vierten Rotte zur Brandstelle entsandt, brauchte aber nicht mehr einzugreifen, da Donsbachs Wehr den Brand bereits gelöscht hatte sowie 1918 bei einem Wohnhausbrand zum Einsatz kam. Fünf Häuser und eine Scheune wurden bei diesen drei Bränden eingeäschert.

Auszüge aus der umfangreichen Bezirks-, Land-
und Polizeiverordnung vom 1. Mai 1616

‘Die Untertanen müssen allezeit sowohl bei Tags- als auch Nachtszeiten Feuer und Licht fleißig verwahren‘ die Schornsteinfeuermauern, Schmiede- und Backöfen sauber und rein in gutem Bau halten, des Nachts müsse das Feuer mit sonderlichem dazu bereiten Kesseln, Töpfen oder Pfannen zugedeckt werden, auf dass die Katzen sich das Feuer nicht an sich ziehen können und in Scheuern und Ställen auf Heu und Stroh tragen und hiermit Brand und Schaden verursa­chen mögen. Unverwahrte Scheuern und Ställe, die Tag und Nacht offenstehen, müssen verschlossen gemacht werden, damit sich hier nicht fremde unbekannte Bettler oder anderes verdächtiges Gesindel darin aufhalten könne. Besonders in den Städten sollen alle mit Stroh gedeckten Dächer soviel wie möglich abge­schafft und zwischen den Häusern Brandmauern errichtet werden. Backöfen und Schmieden sollen an solchen Orten errichtet werden, wo das Feuer keinen Scha­den anrichten kann. Backöfen und Schmieden in Privathäusern sollen gänzlich abgeschafft und von Stund an eingeschlagen und darnieder geworfen werden. Das gefährliche Brauen in Privathäusern soll abgeschafft werden. Offene Feuer dürfen fortan nicht mehr über Gassen und Höfe getragen werden, sondern müs­sen in eisernen verdeckten Geschirren transportiert werden. Ortsamtsleute, Bür­germeister usw. müssen vierteljährlich oder auch zu anderen Zeiten die Feuer -und Herdstätten, Back- und Brauhäuser, auch Schmieden und deren Schornstei­ne, Kamine, Essen und auch die Wohnhäuser fleißig besichtigen und was daran mangelhaft befunden wird, den Inhaber zum unverzüglichen Ändern und Ausbes­sern mitgeteilt werden. In den Städten, Flecken, Dörfern, Hütten und Höfen müssen an offenen Orten Feuerleitern, Feuerhaken, Gabeln, Stangen in allen Größen aufbewahrt werden. Große Seile, lederne Eimer, Feuerpfannen des Nachts damit zu Leuchten und andere notwendige Instrumente und Bereitschaften sollen allbereit vorhanden sein. Ein jeder gemeiner Bürger soll wenigstens einen ledernen Eimer in seinem Hause haben und zur Sommerszeit große Bütten voll Wasser vor das Haus stellen, die Pfütz- und Ziehbrunnen sollen verbessert werden und gro­ße, mit eisernen Reifen beschlagene Bütten stets voll Wasser gehalten werden damit man in Notfällen in aller Eile Pferde daran spannen und dieselbige an Ort und Ende es die Notdurft erheischet fortführen möge. Personen, die beim Lö­schen und ansonsten ihre Verrichtung nachlässig, ungehorsam und widerspenstig verrichteten, sollen zur gebührenden Geldstraf herangezogen werden. Personen, die aber beim Feuerlöschen an ihrem Leib Schaden bekommen und deswe­gen den Arzt brauchen oder zu Bett liegen, sollen die Zehrungen und Arztkosten von der gesamten Bürgerschaft erstattet und bezahlet werden.‘
 

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